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Welche Meldepflicht greift, wenn Sie Gold verkaufen?

Unter diesem einen Wort laufen drei verschiedene Pflichten. Der Händler muss Sie ab 2.000 Euro Barzahlung identifizieren, er muss einen Geldwäscheverdacht ohne jede Betragsgrenze der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden, und Sie selbst müssen einen Gewinn innerhalb der Jahresfrist in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Nur die dritte Pflicht führt zum Finanzamt, und sie liegt bei Ihnen.

Die drei Pflichten, die im Alltagswort „Meldepflicht“ zusammenfallen
Pflicht Wen sie trifft Ab welchem Betrag Fundstelle
Identifizierung bei Barzahlung den Händler 2.000 Euro § 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. b GwG
Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen den Händler jeder Betrag § 43 Abs. 1 GwG
Gewinn in der Einkommensteuererklärung Sie 1.000 Euro Gesamtgewinn im Kalenderjahr § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG

Ab 2.000 Euro in bar zeigen Sie Ihren Ausweis

§ 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. b GwG verlangt vom Güterhändler die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei „Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen“. Zu diesen hochwertigen Gütern zählt § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG die „Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin“. Damit steht Gold ab 2.000 Euro Bargeld in der Identifizierungspflicht, und zwar bei jedem, der gewerblich Güter veräußert (§ 1 Abs. 9 GwG).

2.000 € Ab dieser Barzahlung identifiziert der Händler Sie, § 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. b GwG

Der Händler erhebt Vorname und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und eine Wohnanschrift (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG) und prüft diese Angaben anhand eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild, also anhand von Pass oder Personalausweis (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG). Sie müssen ihm die dafür nötigen Unterlagen geben (§ 11 Abs. 6 Satz 1 GwG), und solange Sie das nicht tun, darf er die Transaktion nicht durchführen (§ 10 Abs. 9 Satz 1 GwG).

Die Angaben bleiben danach beim Händler. Er zeichnet sie auf und bewahrt sie fünf Jahre auf, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem er sie festgestellt hat (§ 8 Abs. 4 Sätze 1 und 4 GwG).

Die Schwelle gilt in beide Richtungen

Der Wortlaut erfasst Barzahlungen, die der Händler „selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen“. Er tätigt eine Barzahlung, wenn er Ihnen Gold abkauft und Ihnen Bargeld aushändigt. Er nimmt eine entgegen, wenn Sie bei ihm kaufen und bar bezahlen. Beide Fälle liegen ab demselben Betrag über der Schwelle, das anonyme Tafelgeschäft endet für Käufer und Verkäufer also bei 2.000 Euro.

Bei Überweisung zählt der Betrag anders

Die 2.000 Euro hängen am Wort „Barzahlungen“. Wer überweist oder den Erlös überwiesen bekommt, löst allein durch die Höhe des Betrags diese Sorgfaltspflicht nicht aus. Drei andere Auslöser greifen dagegen bei jedem Betrag und jeder Zahlungsart: die Begründung einer Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG), Tatsachen, die auf Geldwäsche hindeuten (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG), und Zweifel an den erhobenen Identitätsangaben (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 GwG).

Aus demselben Absatz stammt auch der häufigste Irrtum. Für Kunstgegenstände nennt § 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. a GwG 10.000 Euro und stellt dabei auf den Wert der Transaktion ab, unabhängig von der Zahlungsart. Für sonstige Güter liegt die Bargeldgrenze nach Buchstabe c ebenfalls bei 10.000 Euro. Gold gehört zu keiner dieser beiden Gruppen, für Gold gilt Buchstabe b mit 2.000 Euro.

Seit wann die 2.000 Euro gelten

Seit dem 1. Januar 2020. Absatz 6a wurde durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe f des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie neu in das Geldwäschegesetz eingefügt, das der Bundestag am 14. November 2019 beschlossen hat (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Bundesrats-Drucksache 598/19). Artikel 20 Absatz 3 desselben Gesetzes setzt die Änderung zum 1. Januar 2020 in Kraft. Texte mit einer anderen Zahl geben entweder einen älteren Stand wieder oder übernehmen eine der beiden 10.000-Euro-Grenzen aus demselben Absatz.

Stückeln ändert nichts an der Schwelle

§ 1 Abs. 5 GwG erklärt zur Transaktion „eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bezwecken oder bewirkt oder bewirken“. Vier Barkäufe zu je 900 Euro am selben Tag beim selben Händler stehen sichtbar in Verbindung und ergeben nach dieser Definition eine Transaktion über 3.600 Euro, die über der Schwelle liegt.

Die Verdachtsmeldung kennt keine Betragsgrenze

Liegen Tatsachen vor, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, hat der Händler den Sachverhalt „unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden“ (§ 43 Abs. 1 GwG). Diese Meldung geht an die Zentralstelle und nicht an das Finanzamt, und sie hängt an keinem Schwellenwert, auch nicht an den 2.000 Euro.

§ 47 Abs. 1 Nr. 1 GwG untersagt dem Händler, den Vertragspartner über eine beabsichtigte oder erstattete Meldung in Kenntnis zu setzen. Sie bleiben also außen vor. Die gemeldete Transaktion darf er zudem erst durchführen, wenn die Zentralstelle zugestimmt hat oder der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 GwG). Ein Verkauf, der sich plötzlich um einige Tage verzögert, kann diesen Grund haben.

Die Pflicht, die die meisten meinen, ist Ihre eigene

Wer Gold innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn verkauft, tätigt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Gewinn bleibt steuerfrei, solange der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahres unter 1.000 Euro bleibt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Ab 1.000 Euro wird der volle Gewinn steuerpflichtig, weil die Vorschrift eine Freigrenze setzt und keinen Freibetrag. Wann Ihre Jahresfrist auf den Tag genau endet, rechnet die Seite zur Haltefrist vor.

Den Gewinn tragen Sie in die Einkommensteuererklärung ein, die Sie nach § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum abgeben. Wer Arbeitslohn bezieht, wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ohnehin veranlagt, sobald die Einkünfte außerhalb des Lohnsteuerabzugs zusammen mehr als 410 Euro betragen. Die Erklärungsfrist endet nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Was ein Verkauf vor dem Ende der Jahresfrist bei Ihrem Steuersatz kostet, rechnet der Rechner auf der Startseite aus.

Beschrieben ist der Handel mit physischem Gold in Deutschland. Absatz 6a richtet sich an Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG, also an Güterhändler im Sinne des § 1 Abs. 9 GwG. Diese Seite rechnet und stellt Informationen bereit, sie leistet keine Anlageberatung und keine Steuerberatung.