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Welche Gold-ETCs sind steuerfrei?

Kein Gold-ETC ist automatisch steuerfrei. Der Bundesfinanzhof hat 2015 für eine bestimmte Bauart entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf nicht unter § 20 EStG fällt. Damit landet er bei § 23 EStG, und dort entscheidet die Haltedauer: nach einem Jahr bleibt er unversteuert, davor kostet er Ihren persönlichen Steuersatz.

Der Leitsatz, Wort für Wort

Am 12. Mai 2015 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 35/14 entschieden. Der Leitsatz lautet:

„Der Gewinn aus der Veräußerung einer an der Börse gehandelten Inhaberschuldverschreibung, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieft und den aktuellen Goldpreis abbildet, ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen.“

Drei Stellen tragen diesen Satz: „nicht nach § 20 ... steuerpflichtig“, „wenn die Emittentin verpflichtet ist“ und „jedenfalls dann“. Die Kurzfassung „Gold-ETCs sind steuerfrei“ lässt alle drei weg. Wir gehen sie der Reihe nach durch.

Aus § 20 heraus, in § 23 hinein

Der Leitsatz nimmt den Gewinn aus den Einkünften aus Kapitalvermögen heraus und übergibt ihn dem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dort entscheidet die Haltedauer über die Steuer, und zwar dieselbe Jahresfrist, die für einen Barren oder eine Münze im Tresor gilt.

Wer innerhalb eines Jahres verkauft, versteuert den Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz, sobald dieser Gewinn die Freigrenze von 1.000 Euro je Kalenderjahr erreicht (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Nach Ablauf des Jahres bleibt er unversteuert.

25 % Einkommensteuer auf den Gewinn, solange ein Papier unter § 20 EStG fällt (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG)

Genau hier liegt der Unterschied. Ein Papier, das unter § 20 EStG fällt, kostet 25 Prozent Einkommensteuer auf den Gewinn, gleich wie lange Sie es gehalten haben. Über lange Haltedauern ist die Behandlung nach § 23 EStG die günstigere, weil sie nach einem Jahr auf null geht. Über kurze dreht sich das um: Wer nach vier Monaten mit einem Grenztax-rate von 42 Prozent verkauft, zahlt auf denselben Gewinn deutlich mehr als die 25 Prozent.

Die Bedingung, an der es hängt

Der Leitsatz greift, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr überlassene Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen. Das ist eine Eigenschaft der Anleihebedingungen und steht im Prospekt. Zwei Merkmale sind dafür zu prüfen: ob die Schuldverschreibung einen Anspruch auf Lieferung physischen Goldes verbrieft, und ob die Emittentin zur Hinterlegung in dieser Größenordnung verpflichtet ist.

„Jedenfalls dann“ ist die Vorsicht des Gerichts. Es hat den Fall entschieden, der ihm vorlag, und offengelassen, ob die Aussage über diese Bauart hinaus reicht.

Zwei Papiere, an den Unterlagen der Emittentin geprüft

Die beiden folgenden Papiere stehen hier als Beispiel dafür, wie sich das Kriterium prüfen lässt. Eine Rangfolge oder eine Empfehlung steht hier nicht.

Xetra-Gold, ISIN DE000A0S9GB0

EmittentinDeutsche Börse Commodities GmbH
Lieferanspruch verbrieftja, ein Gramm Gold je Schuldverschreibung
Deckung laut Prospektphysisches Gold plus Lieferansprüche auf Gold, zusammen die volle Grammzahl
Davon physisch, laut Emittentin95 Prozent

Die Emissionsbedingungen im Prospekt sagen in § 1: „Jede einzelne Schuldverschreibung verbrieft das Recht des Gläubigers, von der Emittentin (a) Lieferung von einem Gramm Gold nach Maßgabe dieser Emissionsbedingungen ... zu verlangen.“ Den Emissionserlös verwendet die Emittentin nach demselben Prospekt für physisches Gold bei der Verwahrstelle und, bis zu einer dort bezifferten Obergrenze, für Lieferansprüche auf Gold gegen die Umicore AG & Co. KG. Beides zusammen ergibt die Grammzahl aller ausgegebenen Schuldverschreibungen. In den FAQ beziffert die Emittentin den physisch eingelagerten Anteil mit 95 Prozent.

EUWAX Gold II, ISIN DE000EWG2LD7

EmittentinBoerse Stuttgart Commodities GmbH
Lieferanspruch verbrieftja, Barren nach dem Bezugsverhältnis 100 zu 1
Deckung laut ProspektBarren des Basiswerts, bei der Verwahrstelle eingelagert
Buchedelmetallschuldnerin benanntnein

Die Wertpapierbedingungen sagen in § 1: „Jede einzelne Schuldverschreibung verbrieft das Recht des Gläubigers, von der Emittentin die Lieferung einer entsprechenden Menge von Edelmetallbarren nach Maßgabe dieser Wertpapierbedingungen und unter Beachtung des Bezugsverhältnisses zu verlangen.“ Zur Deckung verpflichtet sich die Emittentin in der Wertpapierbeschreibung, für sämtliche ausgegebenen Schuldverschreibungen den Basiswert „in einer entsprechenden Menge in physischer Form von Barren“ bei einer Verwahrstelle einzulagern, solange die Endgültigen Angebotsbedingungen keine Buchedelmetallschuldnerin benennen. In der Fassung vom 22. Juni 2026 tun sie das an keiner Stelle, und als Deckungswerte nennen sie „Barren des jeweiligen Basiswerts“.

Alle Angaben sind am 04.09.2026 an den Unterlagen der Emittentinnen selbst geprüft: Xetra-Gold Prospekt in der konsolidierten Fassung vom 26. Mai 2026 und die FAQ von Deutsche Börse Commodities, für EUWAX Gold II die Wertpapierbeschreibung vom 16. September 2025 und die Endgültigen Angebotsbedingungen vom 22. Juni 2026 aus dem Downloadbereich der Boerse Stuttgart Commodities GmbH.

Was daraus für andere Papiere folgt

Beide Papiere tragen damit die zwei Merkmale, die der Leitsatz nennt. Für jedes weitere Papier beginnt die Prüfung von vorn, weil das Ergebnis an dessen eigenen Bedingungen hängt. Wo der Prospekt keinen Anspruch auf Lieferung physischen Goldes verbrieft, scheitert die Sache schon am ersten Merkmal des Leitsatzes.

Dazu kommt die Praxis. Ein rechtskräftiges Urteil bindet die Beteiligten des entschiedenen Verfahrens (§ 110 Abs. 1 FGO). Die Finanzverwaltung kann in anderen Fällen eine abweichende Auffassung vertreten, und ob Ihr Finanzamt Ihrem Fall die Behandlung nach § 23 EStG zugesteht, klärt Ihr Steuerberater und keine Website.

Das zweite Urteil beantwortet eine andere Frage

Neben dem Urteil von 2015 wird häufig das Urteil vom 06.02.2018, IX R 33/17, zitiert. Sein Leitsatz lautet:

„Die Einlösung einer Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung, indem diese auf ein Sperrkonto übertragen und das Gold in Erfüllung des Sachleistungsanspruchs an den Steuerpflichtigen ausgeliefert wird, stellt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Steuerpflichtigen dar.“

Das betrifft die Einlösung samt Auslieferung, also den Vorgang, mit dem aus dem Papier ein Barren in der Hand wird. Wer sich das Gold ausliefern lässt, verkauft in diesem Moment nichts. Über die Besteuerung eines Verkaufs an der Börse sagt dieses Urteil nichts, und wer beide Entscheidungen in einen Satz packt, schreibt etwas Falsches.

Die Zitate sind im Wortlaut an den Leitsätzen und an den Prospekten geprüft. Diese Seite rechnet und stellt Informationen bereit. Sie leistet keine Anlageberatung und keine Steuerberatung.