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Warum ist Gold steuerfrei und Silber nicht?

Die Frage mischt zwei Steuern. Bei der Einkommensteuer stehen Gold und Silber im Privatvermögen gleich, nach einem Jahr Haltedauer ist der Gewinn bei beiden steuerfrei. Der Unterschied sitzt bei der Umsatzsteuer: Anlagegold ist befreit, Silber trägt beim Kauf 19 Prozent.

Rechtsstand:

Bei der Einkommensteuer gilt für beide Metalle dasselbe

§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG erfasst „Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“. Die Vorschrift nennt kein Metall, sie fragt allein nach der Zeit zwischen Anschaffung und Verkauf. Ein Silberbarren läuft damit in dieselbe Jahresfrist wie eine Goldmünze, und wer länger als ein Jahr hält, verkauft in beiden Fällen steuerfrei.

Innerhalb des Jahres greift die Freigrenze aus § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat. Die Grenze zählt alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammen, Gold und Silber also gemeinsam. Weil das eine Freigrenze ist, wird bei Erreichen der 1.000 Euro der gesamte Gewinn steuerpflichtig, die ersten Euro eingeschlossen.

Der Unterschied steht im Umsatzsteuergesetz

§ 25c Absatz 1 UStG stellt die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Anlagegold steuerfrei, einschließlich Zertifikaten über verwahrtes Gold, Goldkonten, Golddarlehen und Goldswaps. Deshalb steht auf der Händlerrechnung für einen Anlagegoldbarren der reine Kaufpreis.

Was als Anlagegold zählt, umreißt § 25c Absatz 2 UStG eng. Barren und Plättchen brauchen ein von den Goldmärkten akzeptiertes Gewicht und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel. Münzen brauchen einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel, ein Prägejahr nach 1800, den Status als gesetzliches Zahlungsmittel im Ursprungsland und einen üblichen Verkaufspreis, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um höchstens 80 Prozent übersteigt. Goldschmuck und eine Sammlermünze mit hohem Liebhaberaufschlag fallen aus dieser Definition heraus und werden mit Umsatzsteuer verkauft.

Eine Option zur Steuerpflicht sieht das Gesetz vor, sie bleibt allerdings dem Handel untereinander vorbehalten. Nach § 25c Absatz 3 UStG darf nur der Hersteller von Anlagegold, wer Gold in Anlagegold umwandelt und wer üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert, eine steuerfreie Lieferung als steuerpflichtig behandeln, und das ausschließlich gegenüber einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen.

Silber läuft über den Regelsatz

Für Silber gibt es keine Parallelvorschrift zu § 25c UStG, also bleibt es beim allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent aus § 12 Absatz 1 UStG. Der ermäßigte Satz von sieben Prozent ist nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG den Gegenständen der Anlage 2 vorbehalten. Silberbarren fehlen in dieser Liste.

Silbermünzen kommen in der Anlage 2 vor, allerdings unter einer Bedingung, an der Anlagemünzen scheitern. Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc nennt „Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt“. Eine Münze, die nah am Silberpreis gehandelt wird, liegt weit unter diesem Verhältnis und bleibt deshalb beim Regelsatz.

Bei Silbermünzen aus zweiter Hand kann die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG greifen. Sie setzt voraus, dass der Händler die Ware im Gemeinschaftsgebiet ohne geschuldete Umsatzsteuer eingekauft hat, etwa von einer Privatperson (§ 25a Absatz 1 Nummer 2 UStG). Besteuert wird dann die Spanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (§ 25a Absatz 3 UStG), und zwar ebenfalls mit dem allgemeinen Steuersatz (§ 25a Absatz 5 Satz 1 UStG). Für Silberbarren ist dieser Weg versperrt, weil § 25a Absatz 1 Nummer 3 UStG Edelmetalle der Zolltarif-Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 ausdrücklich ausnimmt.

Was sich zum Jahreswechsel 2024/2025 geändert hat

Das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387, ausgegeben am 5. Dezember 2024) hat die Umsatzsteuer auf Sammlungsstücke umgebaut. Artikel 25 Nummer 5 strich in § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG die Ausnahme für die Nummern 53 und 54 der Anlage 2 und hob die Nummern 12 und 13 auf. Seither gilt der ermäßigte Satz für Sammlungsstücke bei der Lieferung ebenso wie bei der Einfuhr. Artikel 25 Nummer 22 fügte in § 25a Absatz 7 Nummer 1 UStG den Buchstaben c ein: In den Fällen des § 25a Absatz 2 UStG, also bei selbst eingeführten Sammlungsstücken, entfällt die Differenzbesteuerung, wenn auf den vorangegangenen Umsatz ein ermäßigter Steuersatz angewandt worden ist. Artikel 56 Absatz 7 setzt beides zum 1. Januar 2025 in Kraft. Schon einen Tag nach der Verkündung entfiel über Artikel 24 Nummer 16 die Zolltarif-Position 7118 aus der Spalte eben jener Münz-Zeile der Anlage 2.

Was der Unterschied beim Kauf kostet

Die Umsatzsteuer auf Silber bleibt als Preisbestandteil bei Ihnen liegen. Den Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 UStG hat allein ein Unternehmer, und beim späteren privaten Verkauf weisen Sie selbst keine Umsatzsteuer aus, weil Sie als Privatperson außerhalb von § 2 Absatz 1 UStG stehen. Die 19 Prozent müssen also über den Metallpreis wieder hereinkommen.

Damit allein die Umsatzsteuer den Unterschied macht, setze ich für beide Metalle dasselbe Aufgeld und denselben Abschlag an. Angenommen sind fünf Prozent Aufgeld beim Kauf und drei Prozent Abschlag beim Verkauf. Der nötige Kursanstieg ist das Verhältnis (1 + Aufgeld) / (1 - Abschlag) - 1, bei Silber tritt der Faktor 1,19 aus der Umsatzsteuer hinzu.

Aufgeld beim Kauf, beide Male angenommen5,00 Prozent
Abschlag beim Verkauf, beide Male angenommen3,00 Prozent
Umsatzsteuer auf Anlagegold, § 25c Abs. 1 UStG0 Prozent
Umsatzsteuer auf Silber, § 12 Abs. 1 UStG19 Prozent
Nötiger Kursanstieg bis zum Einstand, Gold8,25 Prozent
Nötiger Kursanstieg bis zum Einstand, Silber28,81 Prozent
28,81 Prozent muss der Silberpreis steigen, bis ein Verkauf Ihren Kaufpreis wieder einspielt. Bei Gold reichen unter denselben Annahmen 8,25 Prozent.

Die Jahresfrist des § 23 EStG behandelt beide Metalle gleich, der Kaufpreis trennt sie. Wer Silber physisch kauft, startet unter diesen Annahmen 20,57 Prozentpunkte weiter hinten als bei Gold, und diesen Abstand muss allein der Kurs wieder einholen.

Diese Seite rechnet und stellt Informationen bereit, sie leistet keine Anlageberatung und keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Ist Gold steuerfrei und Silber nicht?

Die Frage mischt zwei Steuern. Bei der Einkommensteuer stehen Gold und Silber im Privatvermögen gleich, nach einem Jahr Haltedauer ist der Gewinn bei beiden steuerfrei. Der Unterschied sitzt bei der Umsatzsteuer.

Warum fällt auf Anlagegold keine Umsatzsteuer an?

§ 25c Abs. 1 UStG stellt die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Anlagegold steuerfrei.

Warum trägt Silber 19 Prozent?

Weil es für Silber keine Parallelvorschrift zu § 25c UStG gibt. Damit bleibt es beim allgemeinen Steuersatz aus § 12 Abs. 1 UStG.